Welche Arten von Testamentsvollstreckungen gibt es?

Man unterscheidet zwischen einer Abwicklungs- / Auseinandersetzungs-vollstreckung und einer Dauer- / Verwaltungsvollstreckung. Mit kurzen und verständlichen Worten und Beispielen ist der Unterschied wie folgt:

Abwicklungs-/Auseinandersetzungsvollstreckung:
Die Abwicklungs-/Auseinandersetzungsvollstreckung dient im Wesentlichen der Durchführung der vom Erblasser angeordneten Teilungsanordnung, Vermächtnisse und Auflagen, somit die Umsetzung des letzten Willens des Erblassers gemäß dem Inhalt und den Anordnungen in seiner letztwilligen Verfügung (Testament / Erbvertrag).

Diese Form der Testamentsvollstreckung ist der Regelfall. Hat der Testamentsvollstrecker den letzten Willen gemäß dem Inhalt seiner letztwilligen Verfügung ausgeführt bzw. umgesetzt, endet die Testamentsvollstreckung.

Dauer-/Verwaltungsvollstreckung:
Die Dauer-/Verwaltungsvollstreckung dient der Verwaltung des Nachlasses während der Zeit eines Auseinandersetzungsverbotes und kann längstens auf die Dauer von 30 Jahren angeordnet werden. Die Dauervollstreckung wird häufig in Fällen von minderjährigen Kindern, auch über die Volljährigkeit hinaus, oder in der Gesundheit eingeschränkter Personen angeordnet.

In den Fällen von minderjährigen Kindern möchte der Erblasser, dass der Vollstrecker den den Kindern zufallenden Nachlass ordnungsgemäß und mündelsicher verwaltet. Solange die Testamentsvollstreckung andauert ist der Testamentsvollstrecker angehalten, den Nachlass zu vermehren, jedoch muss der Testamentsvollstrecker darauf achten, dass er keine Vermögensanlagen tätigt, die allzu spekulativen Charakter haben. Von dem verwalteten Vermögen soll der Unterhalt und die Ausbildung der Kinder sichergestellt werden. Haben die Kinder sodann ein bestimmtes Alter erreicht (z. B. 25 Jahre), welches der Erblasser in seiner Verfügung von Todes wegen (Testament / Erbvertrag) festlegt, endet die Testamentsvollstreckung mit Erreichung dieses Alters und die Kinder erhalten dann das volle Verfügungsrecht über den dann noch vorhandenen Nachlass.

Stefan Mross Nachlassmanagement