Wann beginnt und endet eine Testamentsvollstreckung?

Die Testamentsvollstreckung beginnt mit dem Erbfall, das Amt erst mit der unbedingten und unbefristeten Annahme gegenüber dem zuständigen Amtsgericht, welche frühestens mit dem Eintritt des Erbfalls abgegeben werden kann und endet in der Regel, wenn der Testamentsvollstrecker seine Aufgaben erfüllt hat. Die Annahmeerklärung erfordert Geschäftsfähigkeit und ist höchstpersönlich.

Die Testamentsvollstreckung endet weiterhin:

  • mit dem Tod des Testamentsvollstreckers
  • mit Verlust der Geschäftsfähigkeit des Testamentsvollstreckers
  • durch Kündigung durch den Testamentsvollstrecker
  • mit Entlassung durch das Nachlassgericht.
    Die Entlassung wird durch die Erben gegenüber dem zuständigen Nachlassgericht beantragt. Entlassungsgründe sind zum Beispiel: grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zu ordnungsgemäßer Verwaltung (z.B. bei schwerer Erkrankung des Testamentsvollstreckers).

 

Stefan Mross Nachlassmanagement