Welche Beweggründe gibt es unter anderem zusammenfassend, einen Testamentsvollstrecker für seinen Nachlass einzusetzen?

  • Ein Erblasser hat keine Kinder. Er möchte weit entfernte Verwandte, Freunde, Bekannte und/oder Organisationen (z. B. Kirche, gemeinnützige Vereine usw.) als Erben oder Vermächtnisnehmer bedenken.
  • Die Familienverhältnisse sind zerrüttet.
  • Die Erben sind ortsabwesend bzw. leben weit entfernt vom Erblasser (z. B. im Ausland).
  • Es handelt sich um einen komplizierten Nachlass.
  • Es handelt sich um unzählige Erben und Vermächtnisnehmer.
  • Es handelt sich um schwache und zu schützende Erben (z. B. kranke, alte bzw. geschäftsunfähige Menschen, Minderjährige und/oder geschäftlich unerfahrene Menschen).
  • Es handelt sich um zur Verschwendung neigende Erben, die geschützt werden sollen (z. B. kauf- oder spielsüchtige Erben).
  • Der Erblasser möchte, dass keine Bevor- bzw. Benachteiligungen unter den Erben erfolgen.
  • Die Regulierung des Nachlasses soll für die Erben erleichtert bzw. vereinfacht werden.
  • Der Erblasser will sichergestellt haben, dass sein letzter Wille auch tatsächlich zu 100 Prozent umgesetzt wird und sich die Erben nicht einvernehmlich über den letzten Willen des Erblassers hinwegsetzen.
  • Der Testamentsvollstrecker kann in der Regel die Abwicklung zeit- und mittelschonender vollziehen, als die Erben selbst.
  • Der Erblasser will, dass Streitigkeiten unter den Erben, der Familie, den Freunden vermieden werden.
  • Der Erblasser will nicht, dass alle Erben – vor allem die Erben, die nicht zum engsten Familienkreis gehören – in seine persönlichen Unterlagen / Dokumente Einsicht nehmen.
  • Der Erblasser will, dass der Nachlass handlungsfähig bleibt (minderjährige, geschäftsunfähige oder ortsabwesende Erben bzw. eine Vielzahl von Erben).
  • Der Erblasser will, dass sein Tier, welches sein Ein und Alles ist, auch wirklich in die von ihm bestimmten oder andere gute und tierliebe Hände kommt.
  • Der Erblasser will nicht, dass die Erben wegen Zeitmangel, geschäftlicher Unerfahrenheit, hohem Alter, Ortsabwesenheit (z. B. große Entfernung oder gar Ausland) mit der Abwicklung des Nachlasses überfordert sind.
  • Der Erblasser will den Erben während der Dauer der Testamentsvollsteckung vor einem Gläubiger des Erben schützen.
  • Der Erblasser will sichergestellt und vom Testamentsvollstrecker die Vollziehung überwacht haben, dass von ihm angeordnete Vermächtnisse und Auflagen, an deren Erfüllung die Erben ggfls. kein eigenes Interesse haben, auch tatsächlich durchgeführt werden.

In den vorstehend beschriebenen Fällen und in vielen anderen Fällen ist die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers meines Erachtens sinnvoll. Aus meiner Erfahrung sind die meisten Erblasser und Erben dankbar dafür, dass eine fachlich kompetente und vor allem neutrale Person (Testamentsvollstrecker) den Nachlass auseinandersetzt und regelt.

Stefan Mross Nachlassmanagement