Mustertext: Anordnung Testamentsvollstreckung im Testament

"Testamentsvollstreckung

 

Der Letztlebende von uns ordnet Testamentsvollstreckung an.

 

oder alternativ bei einem Einzeltestament:

 

Ich ordne Testamentsvollstreckung an:

 

Zum Testamentsvollstrecker, mit dem Recht einen Nachfolger zu ernennen, wird berufen:

 

Herr Stefan Mross, geboren am 10. April 1969,

dienstansässig in 56112 Lahnstein, Westallee 7.

 

Sollte dieser vor oder nach Annahme des Amtes als Testamentsvollstrecker wegfallen, ohne einen Nachfolger ernannt zu haben, so wird das zuständige Nachlassgericht ersucht, einen geeigneten Testamentsvollstrecker zu benennen.

 

Aufgabe des Testamentsvollstreckers ist es, die Abwicklung des Nachlasses zu bewirken. Hierzu ist er insbesondere auch befugt, über Grundbesitz zu verfügen.

 

Der Testamentsvollstrecker ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit und in der Eingehung von Verbindlichkeiten für den Nachlass nicht beschränkt; § 2207 BGB.

Für die Testamentsvollstreckung gelten im Übrigen die gesetzlichen Bestimmungen.

 

Der Testamentsvollstrecker erhält neben dem Ersatz der Aufwendungen für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung, die sich an den Empfehlungen des Deutschen Notarvereins (sogenannte „Neue Rheinische Tabelle“ mit etwaigen künftigen Fortschreibungen) orientieren soll zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Diese Kosten sind aus dem Nachlass zu begleichen. Der Testamentsvollstrecker ist berechtigt, die Vergütung nach billigem Ermessen festzusetzen."

 

ACHTUNG:

Ich empfehle Ihnen, grundsätzlich ein notarielles Testament zu errichten. Hier verweise ich auf meine weiteren Ausführungen auf meiner Internetseite.

 

Sofern Sie sich dennoch für die Errichtung eines privatschriftlichen Testamentes entscheiden, muss der obige Mustertext handschriftlich von Ihnen in Ihr privatschriftliches Testament integriert werden. Auch hier verweise ich auf meine weiteren Ausführungen auf meiner Internetseite.

 

Beachten Sie bitte, dass ich Ihnen bei der Gestaltung und Aufsetzung Ihres Testamentes nicht behilflich sein darf, da dies ausschließllich den rechtsberatenden Berufen vorbehalten ist (z.B. Notar/Notarin).