Testamentsvollstreckung in Kurzform für den schnellen Überblick

Der Erblasser kann in einem Testament Testamentsvollstreckung anordnen und den zur Verschwiegenheit und Neutralität verpflichteten Testamentsvollstrecker beauftragen, nach seinem Ableben den Nachlass oder Teile hiervon während der Dauer der Testamentsvollstreckung in die bzw. seine Verwaltung zu nehmen, um den letzten Willen des Erblassers gemäß dem Inhalt seines Testamentes auszuführen. In dieser Zeit ist ein Erbe über die Verfügung von Nachlassgegenständen nicht berechtigt.

 

Von der Abwicklung der Beerdigung nebst Sicherstellung der Grabpflege, Inbesitznahme des Nachlasses und dessen ordnungsgemäße Verwaltung, über die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses und Teilungsplanes, Ausgleichung von Verbindlichkeiten und Geltendmachung von Forderungen, bis zur Erbschaftsteuererklärung und letztlich Verteilung der Erbmasse an die Erben, alles wird vom Testamentsvollstrecker ausgeführt.

 

Die wichtigsten Gründe eine Testamentsvollstreckung anzuordnen sind: Der Wunsch des Erblassers nach korrekter Umsetzung seines letzten Willens (Testament), die Vermeidung von Erbstreitigkeiten, der Schutz und die Entlastung insbesondere von kranken, minderjährigen und geschäftlich unerfahrenen Erben, eine Vielzahl von Erben, ein komplizierter Nachlass.

 

Der Testamentsvollstrecker übt sein Amt entsprechend dem Gesetz aus. Er ist gegenüber den Erben jederzeit zur Auskunft über den Nachlass sowie alle Einnahmen und Ausgaben verpflichtet.

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Stefan Mross Nachlassmanagement