Was ist eine Verfügung von Todes wegen und auf welche Weise kann sie errichtet werden?

Verfügung von Todes wegen ist der Ober- bzw. Fachbegriff für Testament / Erbvertrag.

  • Ein Testament kann privatschriftlich oder notariell errichtet werden.
  • Ein Erbvertrag muss notariell errichtet werden.
  • Ein Erbvertrag kann insbesondere auch von Menschen errichtet werden, die nicht miteinander verheiratet sind.
  • Ein gemeinschaftliches Testament darf ausschließlich von Eheleuten und durch Partner einer gleichgeschlechtlichen eingetragenen Lebensgemeinschaft errichtet werden.


Bei einer notariellen und bei einer privatschriftlichen Verfügung von Todes wegen gelten besondere Formvorschriften!

 

Welche Formvorschriften bestehen bei der Errichtung einer privatschriftlichen Verfügung von Todes wegen?

  • Das Testament muss insgesamt handschriftlich verfasst und am Ende des Testamentstextes mit Vor- / Nach- und Geburtsname unterschrieben werden, und zwar alles (d.h. der Testamentstext sowie die Unterschrift) ausschließlich von dem Erblasser / Verfügenden / Testierenden selbst (=eigenhändig).
    Bei einem privatschriftlichen eigenhändigen gemeinschaftlichen Testament, welches ausschließlich von Ehegatten und Partnern einer gleichgeschlechtlichen eingetragenen Lebensgemeinschaft errichtet werden kann, reicht es aus, wenn ein Ehegatte das Testament insgesamt handschriftlich verfasst und am Ende des Testamentstextes mit Vor- / Nach- und Geburtsnamen unterschreibt und der andere Ehegatte dieses Testament am Ende des Testamentstextes mit Vor- / Nach- und Geburtsnamen mitunterschreibt.
    Somit ist z.B. ein maschinengeschriebenes Testament, ein mittels Computerausdruck errichtetes Testament oder ein Testament, welches von einer Dritten Person handschriftlich verfasst und von dem Erblasser / Verfügenden / Testierenden lediglich unterschrieben wurde oder ein auf Tonband abdiktiertes Testament, unwirksam!
  • Versehen Sie das Testament mit einer Überschrift (z.B. "Mein / Unser Testament" oder "Mein / Unser letzter Wille").
  • Versehen Sie das Testament mit dem Ort und Datum der Errichtung.
  • Nummerieren Sie mehrere Seiten des Testamentes durch.

Stefan Mross Nachlassmanagement