Welche Nachteile bestehen bei der Errichtung einer privatschriftlichen Verfügung von Todes wegen?

Eine große Anzahl von privatschriftlichen Verfügungen von Todes wegen (Testamente) sind fehlerhaft, lückenhaft, missverständlich, unverständlich, widersprüchlich, auslegungsbedürftig und/oder wegen Nichteinhaltung der Formvorschriften unwirksam.

 

Nach Schätzungen von Experten sind ca. 90 Prozent aller privatschriftlichen Testamente fehlerhaft.


Bei Verfügungen von Todes wegen (hier: gemeinschaftliche Testamente) spielt auch das Thema „Bindungswirkung“ eine große Rolle. Auch hier werden bei privatschriftlichen Verfügungen von Todes wegen (hier: gemeinschaftliche Testamente) wegen Unwissenheit ungewollt häufig Sachverhalte nicht beachtet, die für den überlebenden Ehegatten gegebenenfalls problematisch werden können.

Auch steuerliche Sachverhalte werden bei einer privatschriftlichen Verfügung von Todes wegen oft nicht beachtet bzw. berücksichtigt.

Ferner ist bei einer privatschriftlichen Verfügung von Todes wegen nach dem Tod des Erblassers zwingend ein kostenpflichtiges und ggfls. lang andauerndes Erbscheinverfahren - bei „Eheleute-Testamenten“ sogar nach dem Erstversterbenden und nach dem Letztlebenden, also zwei – erforderlich, was in der Regel bei einer notariellen Verfügung von Todes wegen nicht notwendig ist. Erbscheinverfahren erweisen sich auch meist teurer als die Gebühren für eine notarielle Verfügung von Todes wegen.

Stefan Mross Nachlassmanagement